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   BVerwG, 13.10.1966 - VIII C 43.65   

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https://dejure.org/1966,273
BVerwG, 13.10.1966 - VIII C 43.65 (https://dejure.org/1966,273)
BVerwG, Entscheidung vom 13.10.1966 - VIII C 43.65 (https://dejure.org/1966,273)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Oktober 1966 - VIII C 43.65 (https://dejure.org/1966,273)
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Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 25, 123
  • NJW 1967, 796
  • MDR 1967, 332
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

    Auszug aus BVerwG, 13.10.1966 - VIII C 43.65
    6 Abs. 1 GG als unmittelbar geltendes Verfassungsrecht verbietet dem Gesetzgeber eine Beeinträchtigung von Ehe und Familie durch störende Eingriffe des Staates (BVerfGE 6, 55 [BVerfG 17.01.1957 - 1 BvL 4/54] [76]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung BVerfGE 6, 55 (77) [BVerfG 17.01.1957 - 1 BvL 4/54] dargelegt, daß die Ehe Anknüpfungspunkt für wirtschaftliche Rechtsfolgen sein kann, soweit das der Natur des geregelten Lebensgebietes entspricht.

  • BVerfG - 1 BvR 452/58 (anhängig)
    Auszug aus BVerwG, 13.10.1966 - VIII C 43.65
    Er stimmt mit eingehenden Darlegungen dem Berufungsurteil im Ergebnis und in der Begründung zu und weist ergänzend darauf hin, daß das Bundesverfassungsgericht mit einstimmigem Beschluß vom 27. April 1959 - 1 BvR 452/58 - eine Verfassungsbeschwerde gegen die aus Veranlassung der Verehelichung einer Waise erfolgte Einstellung der Zahlung von beamtenrechtlichem Waisengeld, von beamtenrechtlichen Kinderzuschlägen und von Waisenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz als unbegründet verworfen habe.

    An diese Entscheidung lehnt sich, wie sich aus der Fußnote 111 zu den Ausführungen von Erna Scheffler in Bettermann-Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte, Band IV 1, S. 271, ergibt, der vom Oberbundesanwalt erwähnte Verwerfungsbeschluß des Bundesverfassungsgerichts in der Sache 1 BvR 452/58 an, der die Einstellung des beamtenrechtlichen Waisengeldes und Kinderzuschlages betrifft, Demgegenüber vermögen auch die neueren Äußerungen im Schrifttum (Hildegard Krüger, FamRZ 1966 S. 398; Motsch, FamRZ 1966 S. 401) eine abweichende Rechtsansicht nicht zu stützen.

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

    Auszug aus BVerwG, 13.10.1966 - VIII C 43.65
    Bei seiner generellen Entscheidung darüber, welchen Lebensunterhalt er für angemessen hält, ist ihm ein weitgehendes Ermessen eingeräumt (BVerfGE 8, 1 [22]).
  • BVerfG, 27.05.1970 - 1 BvL 22/63

    Heiratswegfallklausel

    Die obersten Bundesgerichte haben, soweit sie bisher mit Heiratsklauseln befaßt worden sind, in ständiger Rechtsprechung die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen bejaht; vgl. die Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Heiratsklausel bei der Waisenrente im Bundesversorgungsgesetz und zu § 44 Abs. 1 Satz 2 AVG (BSGE 12, 27; 25, 205), des Bundesgerichtshofs zur Heiratsklausel bei der Waisenrente nach dem Bundesentschädigungsrecht (FamRZ 1966, S. 448 f.) und des Bundesverwaltungsgerichts zur Heiratsklausel beim Kinderzuschlag im Bundesbesoldungsrecht (BVerwGE 25, 123).

    Weiter wird zugunsten der Heiratsklauseln geltend gemacht, das Kind scheide mit seiner Heirat aus der engeren Familiengemeinschaft mit den Eltern aus und begründe eine eigene selbständige Familie, die für ihre wirtschaftliche Existenz nicht mehr auf die frühere Familiengemeinschaft und deren Fortwirkung in Gestalt der Waisenrente zurückgreifen dürfe (vgl. u. a. Schwankhart, Die Sozialversicherung 1961, S. 181 [183]; s. a. BVerwGE 25, 123 [126]).

  • BVerwG, 22.07.1969 - VI C 62.67

    Verzögerte Ausbildung durch Wehrdienst auf Zeit - Anspruch auf Kinderzuschlag bei

    Der Gesetzgeber hat aber gerade nicht in jedem einzelnen Falle die Feststellung verlangt, daß das Beamtenkind nicht über ein eigenes Einkommen verfügt, sondern er hat in generalisierender Betrachtungsweise typische Tatbestände für die Gewährung des Kinderzuschlages aufgestellt (vgl. Urteile vom 13. Oktober 1966 [BVerwGE 25, 123, 125 [BVerwG 13.10.1966 - VIII C 43/65]] und vom 7. März 1968 - BVerwG II C 26.67 -).
  • BVerwG, 04.02.1976 - VI C 12.72

    Rechtmäßigkeit der Einforderung eines Schulbeitrages für jedes Kind an vom

    Ebenso wie das Grundgehalt und der Ortszuschlag kann der Kinderzuschlag nicht nach den konkreten Bedürfnissen des einzelnen Beamten oder Soldaten und seiner Familie bemessen werden (BVerwGE 25, 123 [125]).
  • BVerwG, 14.05.1969 - VI C 61.67

    Gewährung eines Kinderzuschlages - Annahme eines Pflegekindschaftsverhältnisses

    Das geschieht aber - zulässigerweise - in generalisierender und typisierender Form (vgl. dazu BVerwGE 25, 123 [125]), und zwar grundsätzlich in der Weise, daß der Beamte Kinderzuschlag für die zu seiner Familie gehörenden Kinder erhält, für deren Unterhalt er in der Regel aufkommt oder aufzukommen hat, wobei der Zugehörigkeit zur Familie entscheidende Bedeutung zukommt.
  • BVerwG, 10.07.1968 - VI C 56.67

    Antrag auf Weitergewährung des Kinderzuschlages über das 25. Lebensjahr des

    Im übrigen ändert das dem Kinderzuschlag innewohnende soziale Moment nichts daran, daß dieser nicht auf die konkreten Bedürfnisse des einzelnen Beamten zugeschnitten werden kann (BVerwGE 25, 123 [126]).
  • BVerwG, 13.10.1966 - VIII C 148.63

    Rechtsmittel

    Diese Regelung beruht in Anwendung einer generalisierenden Betrachtungsweise auf dem Gedanken, daß im Regelfalle das Kind mit der Eheschließung eine eigene Familie begründet und die Sorge für sich und die Seinen selbst in die Hand nimmt (vgl. dieUrteile vom 13. Oktober 1966 - BVerwG VIII C 73.63, BVerwG VIII C 43.65 und BVerwG VIII C 104.65 -).
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